Unsere Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
Hier finden Sie unsere AGBs als PDF zum downloadn und ausdrucken.1. Vorbemerkungen
Grundlage dieser Geschäfts- und Einkaufsbedingungen ( im weiteren AGBE genannt) sind die Bestimmungen der ÖNORM B2110 (in der jeweils gültigen Fassung)
In diesen vorliegenden AGBE werden Abänderungen bzw. Ergänzungen (über die Bestimmungen der ÖNORM B2110 hinausgehend) geregelt.
2. Anwendungsbereich
Die unter Pkt 3 angeführten Vertragsgrundlagen, sowie die vorliegenden AGBE gelten uneingeschränkt für alle Aufträge bzw. Zusatzaufträge des im Briefkopf angeführten Unternehmens als Auftraggeber ( weiters AG bezeichnet) mit ihren Auftragnehmern (weiters AN bezeichnet)
Es werden die Begriffe und Definitionen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 angewandt. In diesen AGBE wird als Bauherr der Auftraggeber des im Briefkopf angeführten Unternehmens bezeichnet.
3. Vertragsgrundlagen
a) das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag
b) das Verhandlungsprotokoll samt Bauzeitplan ... etc
c) das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis oder Anbot
d) die Ausschreibung des Bauherrn samt allen Anbotsbedingungen des Bauherrn
e) die gegenständlichen AGBE
f) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN in der zur Zeit gültigen Fassung
g) die beim AG aufliegenden Planunterlagen
h) die Baustellenordnung
Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlage gilt die jeweils strengere Auflage.
Änderungen der Vertragsgrundlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
Der AN bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden. Der AN erklärt seine eigene Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar. Werden die AGBE bei Auftragserteilung durch den AN innerhalb von 14 Tagen nicht schriftlich bestätigt, gelten diese AGBE als akzeptiert. Diese werden dadurch rechtskräftig.
4. Erklärung des Auftragnehmers
Der AN hat die übergebenen und die zur Einsicht aufliegenden Unterlagen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Der AN ist verpflichtet allfällige Fehler, Widersprüchlichkeiten oder Textierungen, die verschiedene Auslegungen hinsichtlich Ausführung, Ausmaßfeststellung oder Abrechnung zulassen, spätestens bei Anbotsabgabe aufzuzeigen.
Unbeschadet der Bestimmung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.4. erklärt der AN, das er anlässlich der Besichtigung des Leistungsortes, aufgrund eigener Erkundigungen und der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Kenntnis über die Gegebenheiten gemäß ÖNORM B2110 Pkt. 4.2.1. und 4.2.2. erlangt hat und dass die Preisberechnung und die Angebotserstellung darauf beruhen.
Der AN bestätigt, dass er aufgrund der ihm erteilten gewerberechtlichen und sonstigen notwendigen Bewilligungen berechtigt ist, den ihm übergebenen Auftrag uneingeschränkt auszuführen. Stellt sich heraus, dass diese Bestätigung unrichtig war, kann der AG mit Anspruch auf volle Genugtuung und ohne Frist vom Vertrag zurücktreten.
5. Vollmachten
Der AN gibt dem AG einen für die Leistungserbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt.
Der Bevollmächtigte des AN hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Die im Zuge der Baube-sprechungen festgelegten Bestimmungen und Vereinbarungen sind für den AN verbindlich.
6. Ausführungsunterlagen
Alle für die Ausführung der Leistung vertraglich festgelegten Unterlagen hat der AN beim AG rechtzeitig anzufordern, unverzüglich in alle Richtungen ihre Ausführbarkeit zu prüfen und mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der Leistungserbringung abzustimmen.
Der AN hat die allenfalls anzufertigenden Ausführungsunterlagen sowie Bemusterungsvorschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden können, ohne Fristen zu gefährden.
Die Kosten für vom AN beizubringende Ausführungsunterlagen, sowie für das Herstellen und Entfernen von Mustern sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
7. Einbauten
Der AN hat unmittelbar vor Beginn der Leistungserbringung beim AG über vorhandene Einbauten rückzufragen, und dies auch dann, wenn ihm zuvor bereits Einbauten bekanntgegeben wurden. Die Anwendung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.10.3. ist ausgeschlossen, das heißt, die Leistungen gemäß ÖNORM
B 2110 Pkt. 5.10.2. sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
8. Arbeitnehmerschutzvorschriften
Es wird zwingend vereinbart, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen, bzw. vom Bauherrn vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten sind.
9. Weitergabe von Leistungen
Die Weitergabe von Leistungen oder Teile von Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung wird nur dann wirksam, wenn sich der Vertragspartner des AN gegenüber dem AG zur uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen, insbesondere des Punktes 8 dieser AGBE, verpflichtet. Der AN steht dem AG für das Verhalten seines Auftragnehmers ein, wie er überhaupt für die vertragsgemäße Erfüllung der gesamten, dem AN übertragenen Leistung weiterhin und wie für sein eigenes Handeln uneingeschränkt haftet.
10. Änderungen von Preisen, zusätzliche Leistungen
Der Anspruch auf Preisänderung ist in allen Fällen vor der Ausführung der Leistungen beim AG dem Grunde nach nachweislich schriftlich geltend zu machen.
11. Änderungen von Preisen zufolge Abweichung der vorgesehenen Menge
Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 Pkt. 5.24.6 kommt nur zur Anwendung, wenn eine solche Verein-barung auch zwischen dem Bauherrn und dem AG besteht. Der AN hat sich über das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu informieren.
12. Änderung der Leistungsfrist
Baustellenablaufbedingte Änderungen des Leistungsbeginnes berechtigen den AN nicht zu Preisänderungen.
Hat der AN Bedenken, zufolge Leistungsänderungen, zusätzlicher Leistungen oder Leistungsbeginnver-änderungen, die ursprünglich vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten zu können, so hat er dies dem AG unverzüglich und nachweislich anzuzeigen. Eine dadurch begründete Änderung der vereinbarten Leistungs-frist oder die Einleitung von Forcierungsmaßnahmen ist zwischen AG und AN auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu vereinbaren, vor allem unter Beachtung des Gesamtfertigstellungstermines.
Unbeschadet der ÖNORM B2110 Pkt. 5.34.2.1. ist für die Arbeitseinstellung infolge Schlechtwetter die ausdrückliche Zustimmung des AG erforderlich.
13. Ausmaßfeststellung
Versäumt der AN die vereinbarte gemeinsame Aufnahme von Ausmaßen, ohne durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Teilnahme gehindert worden zu sein, anerkennt der AN die Ausmaße wie sie vom AG ermittelt wurden.
14. Aufrechnung (Kompensation), Zahlung
Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass der AG Forderungen des AN mit eigenen Forderungen vorweg aufrechnen kann. Dies jedenfalls sowohl bei einer Abtretung, als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung.
Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN zu, dass der Deckungs- bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.
Die Zahlungsüberweisungen des AG erfolgen – EDV-unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Scheck, Brutto-Netto-Wechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche, in der die Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt bzw. der Scheck oder Wechsel zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt. Der AG weist darauf hin, dass er im Sinne des § 19 Abs.la UstG 1994 ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des AG ist ATU 21348806. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber bestehen, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs.la UstG 1994 vorliegen, wird einvernehmlich davon ausgegangen, dass eine Bauleistung vorliegt. Der AG behält sich überdies in den Fällen, in denen keine Bauleistungen vorliegen, die direkte Überweisung von Umsatzsteuerbeträgen, die der AN in Rechnung gestellt hat, an das Finanzamt vor.
Skontovereinbarungen: Grundsätzlich wird ein Skonto von 3% innerhalb von 21 Tagen vereinbart. Es gilt als vereinbart, dass die Skontoberechtigung für Teil- und Schlußrechnungen Gültigkeit hat. Einzelne nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung betreffend des Skontoabzuges auf fristgerecht bezahlte Rechnungen. Jede Rechnung ist einzeln auf Skontofähigkeit zu bewerten. Die Skontofrist wird auch durch Gegenverrechnungen gewahrt. Eine allfällig außerhalb der Skontofrist geleistete Direktüberweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt hat keinen Einfluß auf die Berechtigung, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen.
Der Beginn der Skontofrist ist in der Regel der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung beim AG. Der Lauf der Skontofrist beginnt nur, soweit die verrechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind und die Rechnung mit prüfbaren Unterlagen beim AG aufliegt. Bei Ausstellung eines Schlussrechnungsblattes seitens des AG wird die Zahlungsfrist bis zum Wiedereintreffen des vom AN anerkannten Schlussrechnungsblattes ausgesetzt. Falsch adressierte Rechnungen bzw. nicht prüffähige Rechnungen setzen die Skontofrist nicht in Gang. Der AG muß seine Vorbehalte innerhalb der Skontofrist anmelden, um Anspruchsverluste zu verhindern. Rechnungen welche nicht dem geltenden Rechnungslegungsgesetz entsprechen werden an den AN retouniert. Sämtliche Fristen werden dadurch ausgesetzt.
15. Vertragsstrafen bei Verzug
Schadenersatz
Beweislastumkehr
Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.2 hat der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadenersatz gemäß ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.1 (volle Genugtuung). Die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht (ÖNORM B2110 Pkt. 5.36.1) sind nicht anzuwenden.
In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.3 gilt als vereinbart, dass die Beweislast für fehlendes Verschulden wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels in der Leistung des AN auch nach Ablauf von 10 Jahren bei diesem verbleibt.
16. Rücktritt vom Vertrag
Neben den Rücktrittsgründen der ÖNORM und den Bestimmungen dieser AGB kann der AG auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherrn, aus welchem Grund auch immer, gelöst wird. Hieraus entstehen dem AN keinerlei Ansprüche, die über den bereits erbrachten Leistungsumfang hinausgehen, wie z.B. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, etc.
17. Schäden Dritter und Prozesse mit Dritten
Wird der AG von Dritten, sei es auch verschuldensunabhängig z.B. nach §§ 363 ff AGBE, in Anspruch genommen, hält der AN den AG für alle Fälle die von ihm (mit)verursacht wurden, schad- und klaglos.
Wird der AG wegen Leistungen, die vom AN erbracht wurden oder Vorfällen, für die der AN verantwortlich ist, in Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, insbesondere dem Bauherrn verwickelt, trägt der AN die daraus dem AG entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn der AN, nachdem er über die Rechtsstreitigkeit informiert worden ist, den der Rechtsstreitigkeit zugrunde liegenden Anspruch befriedigt oder doch hiefür Sicherheit leistet.
Der AG ist dann zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt, wenn der AN mit einer Teilleistung in Verzug geraten bzw. einen vereinbarten Zwischentermin nicht eingehoben hat. Der AG ist berechtigt einen Zuschlag zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes von 20% der Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung zu stellen.
18. Übernahme
Gewährungsleistungsfristen
Kostenbeteiligung
Eine förmliche Übernahme gilt in allen Fällen als vereinbart. Die Übernahme kann bis zur mangelfreien Leistungserbringung abgelehnt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt ab vorbehaltsloser Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn, und dauert zumindest 1 Monat länger, als der AG dem Bauherrn Gewährleistung zu leisten hat. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für alle Warenlieferungen.
Bei Gewährleistungsarbeiten des AN ist die Bauaufsicht durch den AG bis zu insgesamt 8 Stunden kostenfrei. Darüber hinausgehende Einsätze, sowie Bauaufsichten durch die Bauherrschaft, werden nach tatsächlichem Aufwand anteilig verrechnet.
In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.45.3.4 gilt als vereinbart: Sofern Mängel binnen der Gewährleistungsfrist gerügt werden, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
Der AN verpflichtet sich die zwischen Bauherrn und AG vereinbarten Kostenbeteiligungen oder Bereitstellungen vollinhaltlich zu akzeptieren.
19. Bankgarantien
Grundsätzlich sind Sicherstellungen in Form von Bankgarantien ablösbar. Der AG kann im Einzelfall auf andere Sicherstellungsmittel bestehen. Es werden nur abstrakte, unwiderrufliche, auf erste Anforderung fällige, auf EURO oder dessen Nachfolgewährung lautende Bankgarantien (gemäß Muster des AG) einer österreichischen Großbank anerkannt.
Sicherstellungen, welcher Art auch immer, müssen sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AG befinden.
20. Zessionsverbot
Abtretung und Verpfändung von Forderungen (oder Teilen) des AN gegen den AG an Dritte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gilt diese nur für den Einzelfall. Der AG kann für den administrativen Aufwand 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einbehalten bzw. zur Verrechnung bringen.
21. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit
Der AN behält über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angebotserstellung oder Leistungserbringung zukommen Dritten gegenüber Stillschweigen. Dies betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische und personelle Entscheidungen und Geschäftsgeheimnisse des AG, sowie Preise. Ein Verstoß berechtigt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme aus, welche keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausschließt.
22. Baustellenordnung
Unbeschadet bestehender Baustellenordnungen, über welche sich zu informieren dem AN obliegt, gilt subsidiär die Baustellenordnung der VIBÖ in der gültigen Fassung. Über die Arbeitszeiten hat sich der AN zu informieren.
Der AN hat die Arbeitszeit seiner Dienstnehmer grundsätzlich der Arbeitszeit des AG anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung ausdrücklich zu vereinbaren. Aus der Arbeitseinteilung dürfen dem AG jedoch keine Mehrkosten entstehen. Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AN selbst einzuholen.
Der Baustellenverantwortliche des AN hat täglich unaufgefordert der Bauleitung eine schriftliche Meldung über den Soll- und Ist-Stand seines eingesetzten Personals und über die von ihm ausgeführten Leistungen zu übergeben, es sei denn, der AG verzichtet hierauf ausdrücklich.
23. Reinhalten der Arbeitsstätte
Der AN hat seinen Arbeitsplatz stets rein zu halten. Für die nicht zuordenbaren Entsorgungskosten werden dem AN 0,5 % der Bruttoauftragssumme bei der Schlußrechnung abgezogen. Ein Nachweis hiefür ist seitens des AG nicht notwendig.
24. Abfallwirtschaft
Es wird auf die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes hingewiesen. Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vom AN zu führen und auf Verlangen vorzulegen, und spätestens bei Bauende gesammelt dem AG zu übergeben.
25. Firmen- und Werbetafeln
Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Werden solche Anbringungen gefordert, verzichtet der AN auf Vergütung.
26. Fahrtkosten, Wartezeiten
An- und Abfahrtskosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Auf die Vergütung von Wartezeiten auf der Baustelle verzichtet der AN ausdrücklich.
Stand Oktober 2011.
Grundlage dieser Geschäfts- und Einkaufsbedingungen ( im weiteren AGBE genannt) sind die Bestimmungen der ÖNORM B2110 (in der jeweils gültigen Fassung)
In diesen vorliegenden AGBE werden Abänderungen bzw. Ergänzungen (über die Bestimmungen der ÖNORM B2110 hinausgehend) geregelt.
2. Anwendungsbereich
Die unter Pkt 3 angeführten Vertragsgrundlagen, sowie die vorliegenden AGBE gelten uneingeschränkt für alle Aufträge bzw. Zusatzaufträge des im Briefkopf angeführten Unternehmens als Auftraggeber ( weiters AG bezeichnet) mit ihren Auftragnehmern (weiters AN bezeichnet)
Es werden die Begriffe und Definitionen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 angewandt. In diesen AGBE wird als Bauherr der Auftraggeber des im Briefkopf angeführten Unternehmens bezeichnet.
3. Vertragsgrundlagen
a) das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag
b) das Verhandlungsprotokoll samt Bauzeitplan ... etc
c) das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis oder Anbot
d) die Ausschreibung des Bauherrn samt allen Anbotsbedingungen des Bauherrn
e) die gegenständlichen AGBE
f) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN in der zur Zeit gültigen Fassung
g) die beim AG aufliegenden Planunterlagen
h) die Baustellenordnung
Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlage gilt die jeweils strengere Auflage.
Änderungen der Vertragsgrundlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
Der AN bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden. Der AN erklärt seine eigene Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar. Werden die AGBE bei Auftragserteilung durch den AN innerhalb von 14 Tagen nicht schriftlich bestätigt, gelten diese AGBE als akzeptiert. Diese werden dadurch rechtskräftig.
4. Erklärung des Auftragnehmers
Der AN hat die übergebenen und die zur Einsicht aufliegenden Unterlagen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Der AN ist verpflichtet allfällige Fehler, Widersprüchlichkeiten oder Textierungen, die verschiedene Auslegungen hinsichtlich Ausführung, Ausmaßfeststellung oder Abrechnung zulassen, spätestens bei Anbotsabgabe aufzuzeigen.
Unbeschadet der Bestimmung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.4. erklärt der AN, das er anlässlich der Besichtigung des Leistungsortes, aufgrund eigener Erkundigungen und der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Kenntnis über die Gegebenheiten gemäß ÖNORM B2110 Pkt. 4.2.1. und 4.2.2. erlangt hat und dass die Preisberechnung und die Angebotserstellung darauf beruhen.
Der AN bestätigt, dass er aufgrund der ihm erteilten gewerberechtlichen und sonstigen notwendigen Bewilligungen berechtigt ist, den ihm übergebenen Auftrag uneingeschränkt auszuführen. Stellt sich heraus, dass diese Bestätigung unrichtig war, kann der AG mit Anspruch auf volle Genugtuung und ohne Frist vom Vertrag zurücktreten.
5. Vollmachten
Der AN gibt dem AG einen für die Leistungserbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt.
Der Bevollmächtigte des AN hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Die im Zuge der Baube-sprechungen festgelegten Bestimmungen und Vereinbarungen sind für den AN verbindlich.
6. Ausführungsunterlagen
Alle für die Ausführung der Leistung vertraglich festgelegten Unterlagen hat der AN beim AG rechtzeitig anzufordern, unverzüglich in alle Richtungen ihre Ausführbarkeit zu prüfen und mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der Leistungserbringung abzustimmen.
Der AN hat die allenfalls anzufertigenden Ausführungsunterlagen sowie Bemusterungsvorschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden können, ohne Fristen zu gefährden.
Die Kosten für vom AN beizubringende Ausführungsunterlagen, sowie für das Herstellen und Entfernen von Mustern sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
7. Einbauten
Der AN hat unmittelbar vor Beginn der Leistungserbringung beim AG über vorhandene Einbauten rückzufragen, und dies auch dann, wenn ihm zuvor bereits Einbauten bekanntgegeben wurden. Die Anwendung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.10.3. ist ausgeschlossen, das heißt, die Leistungen gemäß ÖNORM
B 2110 Pkt. 5.10.2. sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
8. Arbeitnehmerschutzvorschriften
Es wird zwingend vereinbart, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen, bzw. vom Bauherrn vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten sind.
9. Weitergabe von Leistungen
Die Weitergabe von Leistungen oder Teile von Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung wird nur dann wirksam, wenn sich der Vertragspartner des AN gegenüber dem AG zur uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen, insbesondere des Punktes 8 dieser AGBE, verpflichtet. Der AN steht dem AG für das Verhalten seines Auftragnehmers ein, wie er überhaupt für die vertragsgemäße Erfüllung der gesamten, dem AN übertragenen Leistung weiterhin und wie für sein eigenes Handeln uneingeschränkt haftet.
10. Änderungen von Preisen, zusätzliche Leistungen
Der Anspruch auf Preisänderung ist in allen Fällen vor der Ausführung der Leistungen beim AG dem Grunde nach nachweislich schriftlich geltend zu machen.
11. Änderungen von Preisen zufolge Abweichung der vorgesehenen Menge
Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 Pkt. 5.24.6 kommt nur zur Anwendung, wenn eine solche Verein-barung auch zwischen dem Bauherrn und dem AG besteht. Der AN hat sich über das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu informieren.
12. Änderung der Leistungsfrist
Baustellenablaufbedingte Änderungen des Leistungsbeginnes berechtigen den AN nicht zu Preisänderungen.
Hat der AN Bedenken, zufolge Leistungsänderungen, zusätzlicher Leistungen oder Leistungsbeginnver-änderungen, die ursprünglich vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten zu können, so hat er dies dem AG unverzüglich und nachweislich anzuzeigen. Eine dadurch begründete Änderung der vereinbarten Leistungs-frist oder die Einleitung von Forcierungsmaßnahmen ist zwischen AG und AN auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu vereinbaren, vor allem unter Beachtung des Gesamtfertigstellungstermines.
Unbeschadet der ÖNORM B2110 Pkt. 5.34.2.1. ist für die Arbeitseinstellung infolge Schlechtwetter die ausdrückliche Zustimmung des AG erforderlich.
13. Ausmaßfeststellung
Versäumt der AN die vereinbarte gemeinsame Aufnahme von Ausmaßen, ohne durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Teilnahme gehindert worden zu sein, anerkennt der AN die Ausmaße wie sie vom AG ermittelt wurden.
14. Aufrechnung (Kompensation), Zahlung
Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass der AG Forderungen des AN mit eigenen Forderungen vorweg aufrechnen kann. Dies jedenfalls sowohl bei einer Abtretung, als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung.
Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN zu, dass der Deckungs- bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.
Die Zahlungsüberweisungen des AG erfolgen – EDV-unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Scheck, Brutto-Netto-Wechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche, in der die Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt bzw. der Scheck oder Wechsel zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt. Der AG weist darauf hin, dass er im Sinne des § 19 Abs.la UstG 1994 ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des AG ist ATU 21348806. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber bestehen, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs.la UstG 1994 vorliegen, wird einvernehmlich davon ausgegangen, dass eine Bauleistung vorliegt. Der AG behält sich überdies in den Fällen, in denen keine Bauleistungen vorliegen, die direkte Überweisung von Umsatzsteuerbeträgen, die der AN in Rechnung gestellt hat, an das Finanzamt vor.
Skontovereinbarungen: Grundsätzlich wird ein Skonto von 3% innerhalb von 21 Tagen vereinbart. Es gilt als vereinbart, dass die Skontoberechtigung für Teil- und Schlußrechnungen Gültigkeit hat. Einzelne nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung betreffend des Skontoabzuges auf fristgerecht bezahlte Rechnungen. Jede Rechnung ist einzeln auf Skontofähigkeit zu bewerten. Die Skontofrist wird auch durch Gegenverrechnungen gewahrt. Eine allfällig außerhalb der Skontofrist geleistete Direktüberweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt hat keinen Einfluß auf die Berechtigung, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen.
Der Beginn der Skontofrist ist in der Regel der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung beim AG. Der Lauf der Skontofrist beginnt nur, soweit die verrechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind und die Rechnung mit prüfbaren Unterlagen beim AG aufliegt. Bei Ausstellung eines Schlussrechnungsblattes seitens des AG wird die Zahlungsfrist bis zum Wiedereintreffen des vom AN anerkannten Schlussrechnungsblattes ausgesetzt. Falsch adressierte Rechnungen bzw. nicht prüffähige Rechnungen setzen die Skontofrist nicht in Gang. Der AG muß seine Vorbehalte innerhalb der Skontofrist anmelden, um Anspruchsverluste zu verhindern. Rechnungen welche nicht dem geltenden Rechnungslegungsgesetz entsprechen werden an den AN retouniert. Sämtliche Fristen werden dadurch ausgesetzt.
15. Vertragsstrafen bei Verzug
Schadenersatz
Beweislastumkehr
Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.2 hat der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadenersatz gemäß ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.1 (volle Genugtuung). Die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht (ÖNORM B2110 Pkt. 5.36.1) sind nicht anzuwenden.
In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.3 gilt als vereinbart, dass die Beweislast für fehlendes Verschulden wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels in der Leistung des AN auch nach Ablauf von 10 Jahren bei diesem verbleibt.
16. Rücktritt vom Vertrag
Neben den Rücktrittsgründen der ÖNORM und den Bestimmungen dieser AGB kann der AG auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherrn, aus welchem Grund auch immer, gelöst wird. Hieraus entstehen dem AN keinerlei Ansprüche, die über den bereits erbrachten Leistungsumfang hinausgehen, wie z.B. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, etc.
17. Schäden Dritter und Prozesse mit Dritten
Wird der AG von Dritten, sei es auch verschuldensunabhängig z.B. nach §§ 363 ff AGBE, in Anspruch genommen, hält der AN den AG für alle Fälle die von ihm (mit)verursacht wurden, schad- und klaglos.
Wird der AG wegen Leistungen, die vom AN erbracht wurden oder Vorfällen, für die der AN verantwortlich ist, in Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, insbesondere dem Bauherrn verwickelt, trägt der AN die daraus dem AG entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn der AN, nachdem er über die Rechtsstreitigkeit informiert worden ist, den der Rechtsstreitigkeit zugrunde liegenden Anspruch befriedigt oder doch hiefür Sicherheit leistet.
Der AG ist dann zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt, wenn der AN mit einer Teilleistung in Verzug geraten bzw. einen vereinbarten Zwischentermin nicht eingehoben hat. Der AG ist berechtigt einen Zuschlag zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes von 20% der Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung zu stellen.
18. Übernahme
Gewährungsleistungsfristen
Kostenbeteiligung
Eine förmliche Übernahme gilt in allen Fällen als vereinbart. Die Übernahme kann bis zur mangelfreien Leistungserbringung abgelehnt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt ab vorbehaltsloser Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn, und dauert zumindest 1 Monat länger, als der AG dem Bauherrn Gewährleistung zu leisten hat. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für alle Warenlieferungen.
Bei Gewährleistungsarbeiten des AN ist die Bauaufsicht durch den AG bis zu insgesamt 8 Stunden kostenfrei. Darüber hinausgehende Einsätze, sowie Bauaufsichten durch die Bauherrschaft, werden nach tatsächlichem Aufwand anteilig verrechnet.
In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.45.3.4 gilt als vereinbart: Sofern Mängel binnen der Gewährleistungsfrist gerügt werden, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
Der AN verpflichtet sich die zwischen Bauherrn und AG vereinbarten Kostenbeteiligungen oder Bereitstellungen vollinhaltlich zu akzeptieren.
19. Bankgarantien
Grundsätzlich sind Sicherstellungen in Form von Bankgarantien ablösbar. Der AG kann im Einzelfall auf andere Sicherstellungsmittel bestehen. Es werden nur abstrakte, unwiderrufliche, auf erste Anforderung fällige, auf EURO oder dessen Nachfolgewährung lautende Bankgarantien (gemäß Muster des AG) einer österreichischen Großbank anerkannt.
Sicherstellungen, welcher Art auch immer, müssen sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AG befinden.
20. Zessionsverbot
Abtretung und Verpfändung von Forderungen (oder Teilen) des AN gegen den AG an Dritte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gilt diese nur für den Einzelfall. Der AG kann für den administrativen Aufwand 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einbehalten bzw. zur Verrechnung bringen.
21. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit
Der AN behält über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angebotserstellung oder Leistungserbringung zukommen Dritten gegenüber Stillschweigen. Dies betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische und personelle Entscheidungen und Geschäftsgeheimnisse des AG, sowie Preise. Ein Verstoß berechtigt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme aus, welche keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausschließt.
22. Baustellenordnung
Unbeschadet bestehender Baustellenordnungen, über welche sich zu informieren dem AN obliegt, gilt subsidiär die Baustellenordnung der VIBÖ in der gültigen Fassung. Über die Arbeitszeiten hat sich der AN zu informieren.
Der AN hat die Arbeitszeit seiner Dienstnehmer grundsätzlich der Arbeitszeit des AG anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung ausdrücklich zu vereinbaren. Aus der Arbeitseinteilung dürfen dem AG jedoch keine Mehrkosten entstehen. Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AN selbst einzuholen.
Der Baustellenverantwortliche des AN hat täglich unaufgefordert der Bauleitung eine schriftliche Meldung über den Soll- und Ist-Stand seines eingesetzten Personals und über die von ihm ausgeführten Leistungen zu übergeben, es sei denn, der AG verzichtet hierauf ausdrücklich.
23. Reinhalten der Arbeitsstätte
Der AN hat seinen Arbeitsplatz stets rein zu halten. Für die nicht zuordenbaren Entsorgungskosten werden dem AN 0,5 % der Bruttoauftragssumme bei der Schlußrechnung abgezogen. Ein Nachweis hiefür ist seitens des AG nicht notwendig.
24. Abfallwirtschaft
Es wird auf die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes hingewiesen. Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vom AN zu führen und auf Verlangen vorzulegen, und spätestens bei Bauende gesammelt dem AG zu übergeben.
25. Firmen- und Werbetafeln
Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Werden solche Anbringungen gefordert, verzichtet der AN auf Vergütung.
26. Fahrtkosten, Wartezeiten
An- und Abfahrtskosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Auf die Vergütung von Wartezeiten auf der Baustelle verzichtet der AN ausdrücklich.
Stand Oktober 2011.